HörgeräteVersorgung

Zuzahlung der Krankenkasse

Hoergeraete Zuzahlung Krankenkasse

Zuzahlung der Krankenkasse für Hörgeräte. Was Sie für die Hörgeräte-Kostenübernahme Ihrer Krankenkasse beachten sollten. Die gesetzliche Krankenversicherung leistet für Hörgeräte einen Festbetrag als Zuzahlung. Wie hoch diese Zuzahlung ist, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und was Sie beachten sollten, lesen Sie hier.

Jeder Mensch hat einen Anspruch auf eine angemessene und individuelle medizinische Versorgung. Daher muss die gesetzliche Krankenversicherung auch die Kosten für Hörgeräte übernehmen, sofern sie medizinisch notwendig sind und der Wiederherstellung Ihres Hörvermögens dienen. Aber was bedeutet das für Versicherte in der Praxis?

Mit welcher Zuzahlung der Krankenkassen für Hörgeräte können Sie rechnen?

Die Krankenkassen müssen bundesweit geregelte Festbeträge für Hörgeräte bereitstellen. Seit dem 01. November 2013 gelten folgende Festbeträge für Hörgeräte:

  • bis 784,94 Euro Zuzahlung für ein Hörgerät bei einseitigem Hörverlust
  • bis 1412,89 Euro für zwei Hörgeräte bei beidseitigem Hörverlust
  • bis 841,94 Euro für ein Hörgerät bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit

Insgesamt übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen also Kosten von ca. 1400 Euro für eine beidohrige Hörversorgung. Wie bei Sachleistungen üblich, müssen Sie eine gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro pro Hörgerät leisten. Mit dem Festbetrag Ihrer Versicherung sind die Preise für Hörgeräte der Basisklasse vollständig abgedeckt.

Teurere Hörgeräte verfügen zusätzlich über diverse weitere Ausstattungsmerkmale. Wenn Sie ein Hörgerät bevorzugen, dessen Preis den Festbetrag der Krankenkasse übersteigt, müssen Sie die Differenz selbst bezahlen. Die Preise für Hörgeräte sind sehr unterschiedlich – welches Hörgerät für Ihren Bedarf optimal ist, klären Sie am besten bei einer individuellen Beratung durch Ihren Hörgeräteakustiker.

Was leisten Hörgeräte, die von den Krankenkassen vollständig übernommen werden?

Medizinische Hilfsmittel, die vollständig von der Versicherung bezahlt werden, haben oft den Ruf, zweite Wahl zu sein. Bei Hörgeräten ist dies keineswegs der Fall! Als Patient haben Sie einen Anspruch auf ein modernes, volldigitales Hörgerät, welches dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Zusätzliche Extras wie multimediale Bluetooth-Fähigkeit, Handy-Anbindung oder spezielle Designs sind bei den Kassenmodellen oftmals nicht inklusive. Gutes und komfortables Hören stellen die Basisgeräte jedoch sicher.

Für Hörgeräte, die von den Krankenkassen übernommen werden, gelten gewisse Standards:

  • Die Hörgeräte stellen sich mit digitaler Technik automatisch auf Ihre Hörumgebung ein.
  • Dank intelligenter Signalverarbeitung können sie zwischen Umgebungsgeräuschen und Sprache unterscheiden und störende Hintergrundgeräusche reduzieren.
  • Sie weisen mindestens vier getrennte Frequenzbereiche auf und ermöglichen damit individuelle Einstellungen.
  • Sie verfügen über mindestens drei Programme für verschiedene Hörsituationen.
  • Sie unterdrücken Rückkopplungseffekte.

Übrigens: Wie gut Hörgeräte Sie im Alltag entlasten, hängt nicht nur von der technischen Ausstattung ab, sondern auch von der kompetenten Leistung Ihres Hörgeräteakustikers! Denn die Ermittlung Ihres Bedarfs und die individuelle Einstellung Ihres Hörgerätes sind für seine Anwendung von höchster Bedeutung.

Welche Voraussetzungen müssen für die Kostenübernahme erfüllt sein?

Damit Ihre Krankenversicherung für die Kosten Ihres Hörgerätes aufkommt, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Ob dies der Fall ist, wird durch eine Untersuchung und einen Hörtest bei Ihrem HNO-Arzt nachgewiesen. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:

  • Bei beidseitiger Schwerhörigkeit muss der Hörverlust im Bereich der Hauptfrequenzen zwischen 500 und 4.000 Hertz liegen.
  • Die Hörminderung auf dem besser hörenden Ohr muss bei mindestens 30 Dezibel liegen
  • Die Verstehensquote für Sprache muss bei Umgangslautstärke unter 80 Prozent liegen.
  • Bei einseitiger Schwerhörigkeit muss das schlechtere Ohr einen Hörverlust von mindestens 30 Dezibel bei einer Frequenz im Bereich zwischen 500 und 4000 Hertz betragen.
  • Die Verstehensquote muss bei Umgangslautstärke ebenfalls unter 80 Prozent liegen.

Sind diese Kriterien erfüllt, stellt Ihr Arzt eine Verordnung über eine Hörhilfe aus.

Welche weiteren Leistungen rund um Hörgeräte können Versicherte in Anspruch nehmen?

Ein gutes Hörgerät hält Jahre – dennoch haben Versicherte alle sechs Jahre Anspruch auf ein neues Gerät. So wird gewährleistet, dass Ihre Hörhilfe immer auf dem aktuellen Stand der Technik ist. Auch weitere Leistungen stehen Ihnen zu – denn Hörgeräte verursachen laufende Kosten. Reparatur, Wartung und Neueinstellung Ihres Hörapparates rechnet Ihr Hörgeräteakustiker über eine Reparaturpauschale direkt mit Ihrer Versicherung ab. Neue Batterien für Ihr Gerät müssen Sie dagegen privat bezahlen.

Sie sind unsicher, welche Kosten Ihre Versicherung übernimmt oder welche Hörgeräte für Ihren Bedarf geeignet sind? Eine Beratung bei Ihrem Hörgeräteakustiker klärt Ihre Fragen – und ist für Sie meistens kostenlos.

Zuzahlung der Krankenkasse zusammengefasst:

  • Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt bei medizinischer Notwendigkeit die Kosten für zwei Hörgeräte bis ca. 1400 Euro.
  • Sie zahlen lediglich die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 Euro pro Hörgerät.
  • Hörgeräte, die von den Kassen vollständig bezahlt werden, müssen den Anforderungen der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen.
  • Die medizinische Notwendigkeit eines Hörgerätes prüft Ihr HNO-Arzt mit einem Hörtest.

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